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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom
Es gelten:
18. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Kolzig Nr. 16 aus den Landgemeinden Glasfabrik? Kolzig?, Grünwald, Lipke, Otterstädt und Schlabrendorf und dem Gutsbezirk Kolzig (6 Gemeinden/
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Kolzig.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
29. 12. 1911
Eingliederung des Gutsbezirks Kolzig (teilweise)1 in die Landgemeinde Lipke.
28. 2. 1917
Eingliederung des Gutsbezirks Kolzig (teilweise)2 in die Landgemeinde Schlabrendorf.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
1. 8. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Kolzig (teilweise)4 in die Landgemeinde Grünwald.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19275.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
17. 10. 1928
Eingliederung der Landgemeinden Lipke und Otterstädt in die Landgemeinde Kolzig.
1. 7. 1931
Eingliederung der Landgemeinde Kolzig (teilweise)6 in die Landgemeinde Grünwald.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Kolzig umfaßt die Gemeinden Grünwald, Kolzig und Schlabrendorf (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Kolzig): | ||||
- | 18. | 4. | 1874: | Rittergutsbesitzer von Klitzing in Kolzig für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1925: | Bauunternehmer Gregor in Kolzig, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1935: | Zimmermeister Helmut Kosch in Kolzig. |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,2697 ha. |
2 | 0,2370 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | 31,4120 ha. |
5 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
6 | Verstreut inmitten des Gemeindegebietes von Grünwald belegene Grundstücke von 3,4802 ha; ferner die sogenannten Siedlungsländereien von 12,5461 ha; insgesamt also 16,0263 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 28. 12. 2003.